Corona-Einreiseinformationen |
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ZU BEACHTEN
Die Einreisebestimmungen ändern sich zum Teil recht häufig. Bitte informieren Sie sich in den letzten Tagen vor Reiseantritt regelmäßig über den aktuellen Stand für Ihr Reiseland.Bitte beachten Sie bei der Rückreise aus Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten oder Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland die Notwendigkeit der elektronischen Anmeldung unter www.einreiseanmeldung.de vor Antritt der Rückreise sowie die in Deutschland geltenden Testpflicht- und Quarantänebestimmungen unter: www.auswaertiges-amt.de.
CRM Hinweis
Wichtig: Das Land und auch die Kanarischen Inseln gelten als Risikogebiet, ausgenommen sind die Regionen Galicien, Murcia, Valencia sowie die Balearen.Quelle Auswärtiges Amt
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen, dabei ist das Infektionsgeschehen regional unterschiedlich. In den autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Asturien, Extremadura, Kantabrien, Kastilien-La Mancha, Kastilien-Léon, Katalonien, Madrid, Navarra, La Rioja, dem Baskenland, in den Exklaven Ceuta und Melilla sowie auf den Kanarischen Inseln liegt die Zahl der Neuinfektionen über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner pro sieben Tage, weshalb diese Regionen weiterhin als Risikogebiete eingestuft sind.Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Einschränkungen an der Landgrenze zu Portugal s. unten und unter Durch- und Weiterreise. Für alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, gilt die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests (entweder ein PCR-Test oder ein sogenannter TMA-Test) mit sich zu führen. Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen. Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, angewandtes Testverfahren, negatives Testergebnis. Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen. Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden. Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden. Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden. Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar. Die Einreise von Portugal auf dem Landweg ist bis auf weiteres nur an bestimmten Grenzübergängen und zu bestimmten Uhrzeiten möglich. Es werden vorübergehend Grenzkontrollen eingeführt. Die Einreise zur Rückreise an den Wohnort (in Spanien oder anderen EU-Staaten bzw. Schengen-assoziierten Staaten) sowie z.B. zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet. Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.Durch- und Weiterreise
Für die Durchreise bestehen keine Einschränkungen. Die Weiterreise nach Portugal auf dem Landweg ist bis auf weiteres nur noch möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal nachgewiesen werden kann oder zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken.Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Marokko hat die Flugverbindungen von und nach Spanien bis auf weiteres ausgesetzt.Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet. Eine Übersicht über die Regelungen können auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums nachgelesen werden. Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich. In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 23 bis 6 Uhr. Mobilitätsbeschränkungen betreffen einige Gebiete in der Stadt Madrid und einzelne Gemeinden. Zusammenkünfte in Handel und Gastronomie sind hinsichtlich der Anzahl der Personen beschränkt. Treffen in privaten Haushalten sind nur in Ausnahmefällen, z.B. zur Betreuung Bedürftiger, erlaubt. In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt derzeit:- Ein- und Ausreise nur aus triftigen Gründen; der Durchreiseverkehr ist nicht betroffen. Zusätzlich darf man den Landkreis („comarca“) nur aus triftigem Grund verlassen. Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Das Vorliegen triftiger Gründe bzw. eine Ausnahme von der nächtlichen Ausgangssperre ist jeweils durch eine behördliche Erklärung sowie ggf. weitere Unterlagen zu belegen. Es gibt Beschränkungen der Öffnungszeiten der Gastronomie. Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind grundsätzlich untersagt. Weitere Informationen in englischer Sprache bieten die katalonischen Behörden.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.Besonderheiten in den Regionen
Auf den Balearen sind Ein- und Ausreisen aus und in andere Autonome Gemeinschaften erlaubt. Die bestehende Testpflicht für Einreisen aus einem Risikogebiet aus dem Ausland gilt auch für Einreisen aus den anderen Autonomen Gemeinschaften. Aktuelle und detaillierte Informationen, auch zur Testpflicht, sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung. Auf den gesamten Balearen gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr. Es gibt Beschränkungen der Öffnungszeiten der Gastronomie und der Geschäfte. Die Personenanzahl bei Zusammenkünften sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum ist beschränkt. Besucher, die aus einem Risikogebiet (u.a. Deutschland) auf die Kanaren reisen, müssen bereits bei der Einreise (siehe Einreise) ein negatives PCR- oder ein sogenanntes TMA- Testergebnis vorweisen. Personen, die mindestens 6 Jahre alt sind und auf dem Luft- oder Seeweg aus einem anderen Teil Spaniens auf die Kanaren reisen (z.B. mit den Autofähren ab Cádiz oder Huelva) müssen ein negatives Corona-Testergebnis (zugelassen sind PCR-, TMA oder Antigen-Schnelltest) vorweisen, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zudem muss vor dem Reiseantritt das Testergebnis per E-Mail (Betreff: Flugnummer/Fähre und Ankunftsdatum) geschickt werden. Unabhängig von den o.g. Einreisebestimmungen gilt für alle Reisenden ab sechs Jahren (auch diejenigen, die aus einem Nicht-Risikogebiet oder vom spanischen Festland anreisen), die sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten werden, folgendes:- An der Rezeption ist noch einmal das negative COVID-19-Testergebnis vorzulegen.
- Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert.
- Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss.
- Es besteht die grundsätzliche Pflicht, die spanische Corona-App „Radar COVID“ zu aktivieren und diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
Quelle IATA
- Bis zum 30. April 2021 ist die Einreise für Passagiere nicht erlaubt. Dies gilt nicht für:
- Staatsangehörige und Einwohner von Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland (Rep.), Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Vatikanstadt (Heiliger Stuhl);
- Einwohner von Australien, China (Rep.), Hongkong (SAR China), Korea (Rep.), Macao (SAR China), Neuseeland, Ruanda, Singapur oder Thailand;
- Passagiere, die aus Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland (Rep.), Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Ungarn, Tschechien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, Schweden, der Schweiz, Ungarn oder Zypern ankommen;
- Passagiere mit einem Langzeitvisum, das von einem Schengen-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, die über Spanien in ihr Wohnsitzland zurückkehren;
- Passagiere mit einem Diplomatenpass, die im Dienst reisen;
- Handelsseeleute;
- Militärangehörige;
- unmittelbare Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates, die zusammen reisen oder dem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates nachreisen;
- Passagiere, die unverheiratete Partner von Staatsangehörigen Spaniens sind. Studenten, die nachweislich in Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn eingeschrieben sind. Sie müssen:
- eine Krankenversicherung haben; und
- spätestens 15 Tage vor Kursbeginn in das Land reisen, in dem sie studieren.
- Bis zum 27. April 2021 sind Flüge von Brasilien und Südafrika nach Spanien ausgesetzt. Dies gilt nicht für:
- Staatsangehörige und Einwohner von Andorra und Spanien;
- Passagiere im Transit für weniger als 24 Stunden.
- Passagiere, die aus Botswana, Brasilien, Kolumbien, den Komoren, Ghana, Kenia, Mosambik, Peru, Südafrika, Tansania, Sambia oder Simbabwe ankommen, unterliegen der Quarantäne.
- Passagiere müssen einen negativen COVID-19-Test haben, der spätestens 72 Stunden vor der Ankunft durchgeführt wurde. Akzeptierte Tests sind: RT-PCR, RT-LAMP und TMA. Das Testergebnis muss in englischer, französischer, deutscher oder spanischer Sprache vorliegen oder von einer beglaubigten spanischen Übersetzung begleitet sein. Dies gilt nicht für:
- Passagiere, die jünger als 6 Jahre sind;
- Passagiere, die aus Australien, China (Volksrepublik), Hongkong (Sonderverwaltungsregion China), Korea (Republik), Macao (Sonderverwaltungsregion China), Neuseeland, Ruanda, Singapur oder Thailand ankommen;
- Passagiere, die aus Trondelag in Norwegen ankommen;
- Passagiere mit einem positiven COVID-19 RT-PCR-Testergebnis und einem ärztlichen Attest, das besagt, dass der Passagier genesen, nicht ansteckend und reisefähig ist;
- Deadheading-Crew.
- Passagiere müssen ein "FCS Health Control Form" unter www.spth.gob.es ausfüllen. Ein aus dem ausgefüllten Formular generierter QR-Code muss bei der Ankunft vorgelegt werden.
- Dies gilt nicht für Deadheading-Crew.
- Die Passagiere müssen sich bei der Ankunft einer medizinischen Untersuchung unterziehen.