Corona-Einreiseinformationen
für Spanien

Aktualisiert am: 19.04.2021

ZU BEACHTEN

Die Einreisebestimmungen ändern sich zum Teil recht häufig. Bitte informieren Sie sich in den letzten Tagen vor Reiseantritt regelmäßig über den aktuellen Stand für Ihr Reiseland.
Bitte beachten Sie bei der Rückreise aus Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten oder Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland die Notwendigkeit der elektronischen Anmeldung unter www.einreiseanmeldung.de vor Antritt der Rückreise sowie die in Deutschland geltenden Testpflicht- und Quarantänebestimmungen unter: www.auswaertiges-amt.de.

CRM Hinweis

Wichtig: Das Land und auch die Kanarischen Inseln gelten als Risikogebiet, ausgenommen sind die Regionen Galicien, Murcia, Valencia sowie die Balearen.

Quelle Auswärtiges Amt

Epidemiologische Lage

Spanien ist von COVID-19 stark betroffen, dabei ist das Infektionsgeschehen regional unterschiedlich. In den autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Asturien, Extremadura, Kantabrien, Kastilien-La Mancha, Kastilien-Léon, Katalonien, Madrid, Navarra, La Rioja, dem Baskenland, in den Exklaven Ceuta und Melilla sowie auf den Kanarischen Inseln liegt die Zahl der Neuinfektionen über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner pro sieben Tage, weshalb diese Regionen weiterhin als Risikogebiete eingestuft sind.

Einreise

Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Einschränkungen an der Landgrenze zu Portugal s. unten und unter Durch- und Weiterreise. Für alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, gilt die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests (entweder ein PCR-Test oder ein sogenannter TMA-Test) mit sich zu führen. Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen. Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, angewandtes Testverfahren, negatives Testergebnis. Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen. Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden. Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden. Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden. Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar. Die Einreise von Portugal auf dem Landweg ist bis auf weiteres nur an bestimmten Grenzübergängen und zu bestimmten Uhrzeiten möglich. Es werden vorübergehend Grenzkontrollen eingeführt. Die Einreise zur Rückreise an den Wohnort (in Spanien oder anderen EU-Staaten bzw. Schengen-assoziierten Staaten) sowie z.B. zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet. Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.

Durch- und Weiterreise

Für die Durchreise bestehen keine Einschränkungen. Die Weiterreise nach Portugal auf dem Landweg ist bis auf weiteres nur noch möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal nachgewiesen werden kann oder zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken.

Reiseverbindungen

Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Marokko hat die Flugverbindungen von und nach Spanien bis auf weiteres ausgesetzt.Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.

Beschränkungen im Land

Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet. Eine Übersicht über die Regelungen können auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums nachgelesen werden. Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.

In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 23 bis 6 Uhr. Mobilitätsbeschränkungen betreffen einige Gebiete in der Stadt Madrid und einzelne Gemeinden. Zusammenkünfte in Handel und Gastronomie sind hinsichtlich der Anzahl der Personen beschränkt. Treffen in privaten Haushalten sind nur in Ausnahmefällen, z.B. zur Betreuung Bedürftiger, erlaubt.

In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt derzeit: In der Autonomen Gemeinschaft Valencia gilt derzeit: Ein- und Ausreise nur aus triftigen Gründen. Bei Anreise mit dem Auto ist bei Kontrollen der Wohnsitzstatus in der Gemeinschaft nachzuweisen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Gastronomiebetriebe dürfen mit Einschränkungen öffnen. Es gelten verkürzte Öffnungszeiten der Geschäfte. Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten sind geschlossen. Zusammenkünfte sind hinsichtlich der Anzahl der Personen beschränkt. Weitere Informationen bieten die lokalen Behörden

In der Autonomen Gemeinschaft Aragón gilt derzeit: Die Ein- und Ausreise ist nur aus triftigen Gründen und mit behördlicher Erklärung erlaubt. Für Gemeinden mit hohen Inzidenzwerten gibt es zusätzliche Mobilitätsbeschränkungen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 23 bis 6 Uhr. Zusammenkünfte, unabhängig davon, ob in geschlossenen Räumen oder im öffentlichen Raum - sind hinsichtlich der Anzahl der Personen beschränkt.

Für Andalusien wurde das bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 23. April 2021 verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Bewegungen und Fahrten sind nur innerhalb der eigenen Provinz erlaubt. Für Kommunen mit hohen Inzidenzwerten gibt es Mobilitätsbeschränkungen. Darüber hinaus sind in Kommunen mit besonders hohen Inzidenzwerten nicht–essentielle Geschäfte und Restaurationsbetriebe geschlossen; ansonsten gelten Beschränkungen der Öffnungszeiten. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 23 bis 6 Uhr. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.

Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht zu touristischen Zwecken. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.In vielen Autonomen Gemeinschaften wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen außerdem u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:

Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.

Hygieneregeln

Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.

Besonderheiten in den Regionen

Auf den Balearen sind Ein- und Ausreisen aus und in andere Autonome Gemeinschaften erlaubt. Die bestehende Testpflicht für Einreisen aus einem Risikogebiet aus dem Ausland gilt auch für Einreisen aus den anderen Autonomen Gemeinschaften. Aktuelle und detaillierte Informationen, auch zur Testpflicht, sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung. Auf den gesamten Balearen gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr. Es gibt Beschränkungen der Öffnungszeiten der Gastronomie und der Geschäfte. Die Personenanzahl bei Zusammenkünften sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum ist beschränkt. Besucher, die aus einem Risikogebiet (u.a. Deutschland) auf die Kanaren reisen, müssen bereits bei der Einreise (siehe Einreise) ein negatives PCR- oder ein sogenanntes TMA- Testergebnis vorweisen. Personen, die mindestens 6 Jahre alt sind und auf dem Luft- oder Seeweg aus einem anderen Teil Spaniens auf die Kanaren reisen (z.B. mit den Autofähren ab Cádiz oder Huelva) müssen ein negatives Corona-Testergebnis (zugelassen sind PCR-, TMA oder Antigen-Schnelltest) vorweisen, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zudem muss vor dem Reiseantritt das Testergebnis per E-Mail (Betreff: Flugnummer/Fähre und Ankunftsdatum) geschickt werden. Unabhängig von den o.g. Einreisebestimmungen gilt für alle Reisenden ab sechs Jahren (auch diejenigen, die aus einem Nicht-Risikogebiet oder vom spanischen Festland anreisen), die sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten werden, folgendes: Auf allen Kanarischen Inseln gelten nächtliche Ausgangssperren, deren Uhrzeiten allerdings für einzelne Inseln unterschiedlich sein können.Seit 22. März 2021 gilt für die Inseln Gran Canaria und Teneriffa wieder die „Alarmstufe 3“. Die Reise von und zu anderen Kanarischen Inseln ist daher nur bei Vorliegen besonderer Ausnahmetatbestände gestattet. Ein Transit über diese Inseln bleibt weiterhin möglich, sofern die Weiterreise nachgewiesen werden kann (z.B. durch Vorlage eines Anschlusstickets).

Quelle IATA

  1. Bis zum 30. April 2021 ist die Einreise für Passagiere nicht erlaubt. Dies gilt nicht für:
  2. Bis zum 27. April 2021 sind Flüge von Brasilien und Südafrika nach Spanien ausgesetzt. Dies gilt nicht für:
  3. Passagiere, die aus Botswana, Brasilien, Kolumbien, den Komoren, Ghana, Kenia, Mosambik, Peru, Südafrika, Tansania, Sambia oder Simbabwe ankommen, unterliegen der Quarantäne.
  4. Passagiere müssen einen negativen COVID-19-Test haben, der spätestens 72 Stunden vor der Ankunft durchgeführt wurde. Akzeptierte Tests sind: RT-PCR, RT-LAMP und TMA. Das Testergebnis muss in englischer, französischer, deutscher oder spanischer Sprache vorliegen oder von einer beglaubigten spanischen Übersetzung begleitet sein. Dies gilt nicht für:
  5. Passagiere müssen ein "FCS Health Control Form" unter www.spth.gob.es ausfüllen. Ein aus dem ausgefüllten Formular generierter QR-Code muss bei der Ankunft vorgelegt werden.
  6. Die Passagiere müssen sich bei der Ankunft einer medizinischen Untersuchung unterziehen.
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